Satzungsänderung erfolgreich
Nach vielen Jahren musste der TSV Klausdorf seine Mitglieder wieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bitten. Grund war zum einen die Satzungsneufassung, die der TSV auf seiner ordentlichen Mitgliederversammlung im März beschlossen hatte und damit verbunden die Rechtsprechung, die sich in Bezug auf das Vereinsrecht in den letzten Jahren geändert hat. Da die Vorgaben dieser neuen Rechtsprechung in der Satzung nicht ausreichend gewürdigt wurden, hat das Amtsgericht Kiel die neue Satzung nicht anerkannt und folgende Passagen beanstandet:
- Die Erhebung von Umlagen (§§ 3 und 4 der Satzung) ist nur dann möglich, wenn gemäß eines BGH-Urteils vom 24.09.2007 (II ZR 91/06) zugleich in der Satzung deren Obergrenze festgelegt wird. Alternativ ist der Passus zur Erhebung von Umlagen zu streichen.
- Das Quorum für die Einberufung von Mitgliederversammlungen durch die Mitglieder (§§ 7 und 8 der Satzung). Gemäß § 58 Nr. 4 BGB soll die Satzung die Voraussetzung für die Berufung von Mitgliederversammlungen unter Berufung des sich aus § 37 BGB ergebenden Minderheitenschutzes nennen. Das Minderheitsbegehren stünde allen Mitgliedern zu und sei nicht beschränkt auf gewählte Delegierte.
- Im Zusammenhang mit der Einberufung einer Delegiertenversammlung seien der Begriff „örtliche Zeitung“ und das Wort „kann“ in § 8 der Satzung zu unbestimmt.
Die anwesenden Mitglieder der außerordentlichen Mitgliederversammlung haben die vom Vorstand eingebrachten Satzungsänderung jeweils einstimmig angenommen.
Die neue Satzung wird nach Zustimmung durch das Amtsgericht an dieser Stelle veröffentlicht.