FAQs Corona-Regelungen für den Sport

(Quelle: shfv-kiel.de)

Aufgrund vermehrter Anfragen dazu, welche Auswirkungen die Entwicklung von kreis- und landesweiten Inzidenzwerten auf den Amateursport/-fußball hat, wollen wir die am häufigsten gestellten Fragen in Form dieses FAQs klären.

Bitte beachten Sie, dass sich Regelungen ändern können!

(Stand: 30.03.21)

1. Welche Regelungen gelten momentan für die Sportausübung in Schleswig-Holstein?

Gemäß §11 der Landesverordnung darf derzeit unter folgenden Bedingungen in Schleswig-Holstein Sport getrieben werden:

1.    allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,

2.    außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu zehn Personen,

3.    außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.

Ab dem 01. April gelten in den Kreisen Segeberg und Pinneberg sowie in der kreisfreien Stadt Flensburg verschärfte Regeln (siehe Frage 2).


2. Welcher Inzidenzwert ist für die Regelungen zum Sport maßgeblich – der des betreffenden Kreises oder der landesweite Inzidenzwert?

Die in der Landesverordnung festgelegten Regelungen basieren auf dem landesweiten Inzidenzwert und gelten grundsätzlich für alle Kreise. Kreise und kreisfreie Städte können zusätzlich Allgemeinverfügungen erlassen, die über die Landesverordnung hinaus strengere Regelungen für den jeweiligen Kreis vorschreiben.

Solche verschärften Regelungen gelten ab dem 01. April in den Kreisen Segeberg und Pinneberg sowie in der kreisfreien Stadt Flensburg. Hier ist Sport vorerst bis zum 11. April nur

1.    allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person oder

2.    außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter der Anleitung eines/einer Übungsleiter*in

erlaubt.


3. Es wurde ein Stufenplan veröffentlicht, der bestimmte Regelungen für den Sport bei bestimmten Inzidenzwerten vorsieht. Der 7-Tage-Inzidenzwert in meinem Kreis/in Schleswig-Holstein ist über/unter 50 gestiegen/gefallen. Treten die im Stufenplan festgelegten Regelungen „automatisch“ in Kraft, wenn die entsprechenden Werte erreicht sind?

Der Stufenplan stellt eine grobe gemeinsame Linie der deutschen Bundesländer dar. Die konkrete Umsetzung obliegt den einzelnen Bundesländern. Eine unmittelbare, „automatische“ Änderung der Regelungen bei Über-/oder Unterschreitung bestimmter Grenzwerte erfolgt in Schleswig-Holstein nicht. Stattdessen behält sich das Land Schleswig-Holstein die Möglichkeit vor, die Landesverordnung wöchentlich auf der Grundlage des landesweiten Inzidenzwertes und unter Berücksichtigung des Stufenplans anzupassen.


4. Bis wann sind die aktuellen Regelungen zum Sport gültig?

Die Landesverordnung ist in ihrer derzeitigen Form grundsätzlich bis zum 11. April 2021 gültig. Die dort beschriebenen Regelungen gelten so lange, bis das Land Schleswig-Holstein eine neue Form der Landesverordnung verkündet.


5. Mein Heimatkreis hat eine Allgemeinverfügung mit strengeren Regeln als in der Landesverordnung erlassen – darf ich in anderen Kreisen Sport treiben?

Etwaige Allgemeinverfügungen von Kreisen gelten grundsätzlich für die Ausübung von Sport im jeweiligen Kreisgebiet. Menschen aus Kreisen mit strengeren Allgemeinverfügungen dürfen demnach in anderen Kreisen Sport treiben. Im Sinne der Eindämmung der COVID-19-Pandemie raten wir aber dringend davon ab, komplette Mannschaftstrainings in andere Kreise zu verlegen.


6. Wie erfahren Amateurvereine von eventuellen Änderungen der Landesverordnung?

Sobald sich Änderungen der Landesverordnung ergeben, die den landesweiten Amateursport betreffen, informieren wir unsere Vereine umgehend. Auch der Landessportverband verschickt entsprechende Informationsschreiben, sobald sich die landesweite Verfügungslage für den Sport ändert.

7. Wie erfahren Amateurvereine von eventuellen Allgemeinverfügungen einzelner Kreise?

Die Veröffentlichung von Allgemeinverfügungen einzelner Kreise liegt in der Verantwortung der jeweiligen Kreisverwaltungen. Insbesondere bei zunehmendem Infektionsgeschehen empfehlen wir Vereinen zu prüfen, ob in ihrem Kreis eine Allgemeinverfügung veröffentlicht wurde, die strengere Regelungen als in der Landesverordnung vorsieht. Eine detailierte Übersicht zu den Regelungen Ihres Kreises finden Sie hier.

Ab dem 01. April gelten in den Kreisen Segeberg und Pinneberg sowie in der kreisfreien Stadt Flensburg verschärfte Regeln (siehe Frage 2). 

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